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Anlage-Objekt im Herzen von Linz – Attraktive Rendite!

Angebot auf allegemeinsam
auf immi.at seit 17.11.2022
Kategorie Zinshaus
Adresse 4020 Linz
Linz(Stadt)
Oberösterreich
Preis EUR 4.300.000
Preis pro m2 k.A.
Typ Kauf
provisionsfrei nein
Fläche k.A.
Räume -

ATTRAKTIVES ANLAGEOBJEKT IN SEHR ZENTRALER LINZER INNENSTADTLAGE:Wohnnutzfläche: ca. 370,90 m²Terrassen Wohungen: ca. 76,44 m2Büronutzfläche: ca. 1.050,72 m²Terrassen Büros: ca. 34,24 m²Geschäftsfläche: ca. 228,44 m²GESAMTFLÄCHE GEWICHTET: CA. 1.678,00 M²Wohnungen: 6 Einheiten3 Büros/1 Geschäftsfläche: 4 EinheitenTiefgaragenstellplätze: 21 Stk.Hautpmietzins IST p.a.: € 137.332,80Ertragswert: 3,19 %Hautpmietzins SOLL p.a.: € 192.041,64Ertragswert: 4,47 %GESAMTKAUFPREIS: € 4.300.000Verkaufsart: Share oder Asset Deal_Lassen auch Sie sich von diesem Objekt überzeugen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungs- und Besichtigungstermin per E-Mail unter r.lakovsek@aswimmo.atWir möchten höflich darauf hinweisen, dass im Falle eines Kaufes eine ortsübliche Maklerprovision zu bezahlen ist._DOPPELTÄTIGKEIT/NAHEVERHÄLTNISWir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als DOPPELMAKLEr tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende WIRTSCHAFTLICHE und FAMILIÄRE Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus REGELMÄSSIGER GESCHÄFTLICHER VERBINDUNG. WIDERRUFSBELEHRUNG UND RÜCKTRITTSRECHTE BEI FERNABSATZ- UND AUSSERGESCHÄFTSRAUM-VERTRÄGENDer Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert. Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.